TÜV-geprüfte Kundenzufriedenheit

Siegel TÜV Kundenzufriedenheit - Sehr Gut

SOS Verkehrsrecht lässt seit 2017 freiwillig die Kundenzufriedenheit vom TÜV-Saarland überprüfen. Das Ergebnis der unabhängigen Studie im Juni 2023, zum vierten mal in Folge: sehr gut.

Ausgewählte Urteile

Verfahrenseinstellung nach Tempoverstoß

Am 22.07.2021 wurden wir von unserer Mandantschaft kontaktiert, nachdem ihr eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften vorgeworfen worden war. Diese war von einem mobilen Blitzer dokumentiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sah der Bußgeldkatalog für diesen Verstoß ein Bußgeld von 160 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von einem Monat vor. In der Verhandlung am 11.02.2022 fand eine ausführliche Überprüfung der Messunterlagen des Blitzers statt.

Nach der Sichtung der Blitzerfotos kamen erhebliche Zweifel auf, ob unsere Mandantschaft das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich gesteuert hatte. Daher wäre eigentlich ein entsprechendes Gutachten erforderlich gewesen. Im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten und Mühen konnten wir das Gericht jedoch überzeugen, das Verfahren einzustellen.

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Verfahrenseinstellung: Vermeintlicher Handyverstoß

Wir wurden am 30.07.2021 von unserer Mandantschaft konsultiert, nachdem sie mit dem Vorwurf der unerlaubten Handynutzung am Steuer konfrontiert worden war. Ein Bußgeld von mindestens 100 Euro sowie ein Punkt in Flensburg können laut Bußgeldkatalog auf diese Zuwiderhandlung folgen. Unsere Mandantschaft räumte zwar ein, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gesteuert zu haben, gab jedoch an, kein Handy in der Hand gehabt zu haben, sondern ein Brillenetui, da sie gerade im Begriff war, eine Sonnenbrille aufzusetzen.

Bei ihrer Vernehmung in der Verhandlung am 10.02.2022 konnten beide Zeugen, die die vermeintliche Tat beobachtet hatten, nicht zu 100 Prozent ausschließen, dass es sich nicht um ein Mobiltelefon, sondern einen anderen Gegenstand gehandelt hatte. Im Einverständnis mit unserer Mandantschaft erging schließlich der Beschluss, das Verfahren einzustellen.

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Handynutzung am Steuer: Freispruch

Der Kontakt mit unserer Mandantschaft kam am 15.10.2021 zustande. Ihr wurde vorgeworfen, während der Fahrt ein Smartphone in der Hand gehalten und dieses bedient zu haben. Die Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog für diese Zuwiderhandlung belaufen sich auf mindestens 100 Euro und einen Punkt in Flensburg. In der Gerichtsverhandlung am 09.02.2022 führte unsere Mandantschaft aus, sie habe kein Handy, sondern vielmehr eine E-Zigarette in der Hand gehalten, die dem Mobiltelefon sehr ähnelte. Die geladenen Zeugen waren zwar der Meinung, ein Handy gesehen zu haben, konnten sich jedoch an Einzelheiten bei der Kontrolle nicht mehr erinnern. Schlussendlich wurde unsere Mandantschaft aufgrund weiterer entlastender Umstände freigesprochen.

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Einstellung des Verfahrens: Handyverstoß nicht nachweisbar

Unsere Mandantschaft nahm am 27.05.2021 Kontakt zu uns auf, weil ihr vorgeworfen wurde, das Handy am Steuer genutzt zu haben. Für diesen Verstoß sieht der Bußgeldkatalog mindestens 100 Euro sowie einen Punkt in Flensburg vor. Unsere Mandantschaft erklärte, sie habe das Mobiltelefon lediglich in die dafür vorgesehene Halterung stecken wollen und sei daraufhin angehalten worden.

In der Verhandlung am 08.02.2022 gaben zwar beide Zeugen an, ein Mobiltelefon in Höhe des Lenkrads gesehen zu haben, allerdings konnten beide nicht ausschließen, dass das Telefon lediglich in die Halterung gesteckt wurde. Da unserer Mandantschaft die unerlaubte Handynutzung nicht nachgewiesen werden konnte, wurde das Verfahren eingestellt.

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Freispruch nach vermeintlicher Handynutzung

Nachdem unserer Mandantschaft in einem Bußgeldbescheid vorgeworfen worden war, mit dem Handy am Steuer hantiert zu haben, wandte sie sich am 04.08.2021 vertrauensvoll an uns. Gemäß Bußgeldkatalog hätte diese Regelmissachtung ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro sowie einen Punkt in Flensburg zur Folge gehabt. Mit Verweis darauf, dass die Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung am 31.01.2022 lückenhaft und teilweise widersprüchlich waren, konnten wir schließlich einen Freispruch für unsere Mandantschaft erreichen.

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Verfahrenseinstellung nach einem Tempoverstoß

Am 18.11.2020 wandte sich unsere Mandantschaft vertrauensvoll an uns, nachdem sie innerorts bei erlaubten 50 km/h 30 km/h zu schnell gewesen sein soll. Dieser Geschwindigkeitsverstoß hätte ein Bußgeld von 100 Euro sowie einen Punkt in Flensburg zur Folge gehabt. Da die Messung lediglich 162 Meter hinter dem Ortsschild stattfand und es keinen besonders schützenswerten Grund dafür gab, wie beispielsweise einen Kindergarten oder eine Schule in unmittelbarer Nähe, konnten wir in der Verhandlung am 25.08.2021 eine Verfahrenseinstellung erreichen.

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Freispruch nach vorgeworfenem Handyverstoß

Unserer Mandantschaft wurde vorgeworfen, mit dem Handy am Steuer während der Fahrt hantiert und telefoniert zu haben. Daraufhin wandte sie sich am 07.04.2021 hilfesuchend an uns. Dem Bußgeldkatalog zufolge wird die Handynutzung ohne Freisprechanlage mit einem Bußgeld von mindestens 100 Euro und einem Punkt in Flensburg sanktioniert. Obwohl während der Hauptverhandlung am 25.08.2021 zwei Zeugen gehört wurden, konnte durch keine der beiden Aussagen eindeutig nachgewiesen werden, ob unsere Mandantschaft tatsächlich ein Handy während der Fahrt nutzte. Daher konnten wir einen Freispruch für unsere Mandantschaft erreichen.

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Freispruch nach vermeintlichem Geschwindigkeitsverstoß

Am 20.10.2020 wurden wir von unserer Mandantschaft konsultiert, da ihr eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zur Last gelegt wurde. Eine solche zieht dem Bußgeldkatalog zufolge 70 Euro und einen Punkt in Flensburg nach sich. Bereits im Anhörungsbogen hatte unsere Mandantschaft darauf hingewiesen, dass sie das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Tat nicht geführt hatte. In der Hauptverhandlung am 20.08.2021 konnte dies schließlich bewiesen werden, weshalb dem von uns beantragten Freispruch stattgegeben wurde.

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Einstellung des Verfahrens nach Messung durch LEIVTEC XV 3

Nachdem unsere Mandantschaft mit 38 km/h zu viel auf dem Tacho innerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt worden war, suchte sie am 11.01.2021 den Kontakt zu uns. Ei Bußgeld von 160 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot werden in diesem Fall laut Bußgeldkatalog fällig.

Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem mobilen Messgerät LEIVTEC XV 3 durchgeführt, das bereits seit längerer Zeit in der Kritik steht, fehlerhafte Messergebnisse zu liefern. Selbst die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) stellte nach eigenen Tests fest, dass Messungen mit dem LEIVTEC XV 3 unter bestimmten Bedingungen fehlerhaft sein können. Da sich die Bedingungen im Fall unserer Mandantschaft genauso darstellten wie in den Fällen, in denen die PTB Messfehler festgestellt hatte, konnten wir schließlich in der Verhandlung am 16.08.2021 eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

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Verfahrenseinstellung wegen unzureichender Angaben zur Örtlichkeit im Bußgeldbescheid

Am 16.09.2020 kontaktierte uns unsere Mandantschaft aufgrund einer ihr vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. Laut Bußgeldkatalog drohen für diese Regelmissachtung 120 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Da es sich bereits um den zweiten Tempoverstoß von 26 km/h oder mehr innerhalb eines Jahres handelte, sah sich unsere Mandantschaft zudem mit einem Fahrverbot von einem Monat konfrontiert.

In der Hauptverhandlung am 19.05.2021 stellte sich jedoch heraus, dass die Angaben zur Örtlichkeit im Bußgeldbescheid nicht ausreichend beschrieben waren. Weder die Kilometerzahl noch die etwaige Höhe der Hausnummer oder gar eine Richtung waren angegeben, sondern lediglich ein Straßenabschnitt. Da dies nach der Ansicht des Gerichts nicht ausreiche, um unserer Mandantschaft ihr Fehlverhalten vor Augen zu führen, wurde das Verfahren eingestellt.

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Vermeintliche Überschreitung des Tempolimits: Einstellung des Verfahrens

Unsere Mandantschaft soll mit einem PKW mit Anhänger außerorts 29 km/h zu schnell gefahren sein. Als Beweismittel diente die Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzer Riegl FG. Ein solcher Verstoß würde ein Bußgeld von 95 Euro und einen Punkt in Flensburg nach sich ziehen.

Der zur Verhandlung geladene Zeuge erschien trotz mehrfachen Aufrufs nicht. Während das Gericht die Rücknahme des Einspruchs vorschlug, regten wir als Verteidigung die Aussetzung des Verfahrens an. Daraufhin konnten wir das Gericht von einer Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz überzeugen.

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Angeblichen Handyverstoß: Einstellung des Verfahrens

Unsere Mandantschaft nahm Kontakt zu uns auf, weil sie während der Fahrt ein Handy in der rechten Hand gehalten haben soll. Hierfür droht ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg. 

Unsere Mandantschaft bestritt diesen Vorwurf: Sie habe lediglich eine Zigarettenschachtel gehalten und nicht, wie von den Beamten behauptet, ein Handy. Aufgrund der nicht ausreichenden Beweise konnten wir eine Verurteilung abwenden und erreichten die Einstellung des Verfahrens.

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Angeblicher Verstoß gegen das Tempolimit wegen uneindeutiger Beschilderung eingestellt

Unsere Mandantschaft wandte sich an uns, weil sie die auf einem Verkehrsschild für LKW angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten haben soll.

Aufgrund der nicht eindeutigen Beschilderung an dieser Stelle konnten wir eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Das Gericht teilte unsere Ansicht. Der Beschilderungsplan lasse nicht erkennen, dass LKW auf diesem Straßenabschnitt nur 80 km/h fahren dürfen. 

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Verfahren wegen vermeintlicher Geschwindigkeitsüberschreitung eingestellt

Wegen einer vermeintlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h außerorts wandte sich unsere Mandantschaft an uns. Für diese Ordnungswidrigkeit droht ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Allerdings war unsere Mandantschaft auf dem Blitzerfoto nicht zweifelsfrei als Fahrer zu erkennen. In der Hauptverhandlung verwiesen wir auf die schlechte Qualität des Beweisfotos, welches daraufhin vom Vorsitzenden Richter in Augenschein genommen wurde. Weil das Foto nicht ausreichte, um die Täterschaft unserer Mandantschaft zu beweisen, gelang es uns, eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz zu erwirken.

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Freispruch vom Tatvorwurf eines vermeintlichen Handyverstoßes

Unsere Mandantschaft wandte sich wegen des vermeintlichen unerlaubten Nutzens eines Handys am Steuer an uns. Für eine solche Ordnungswidrigkeit sieht der Bußgeldkatalog mindestens eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro und einen Punkt in Flensburg vor. Im Falle einer Gefährdung oder eines Unfalls drohen sogar 150 bzw. 200 Euro sowie zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot.

Unsere Mandantschaft bestritt den Tatvorwurf. Nicht sie, sondern der Beifahrer habe das Handy gehalten – in der linken Hand zwischen Beifahrer- und Fahrerseite. Der Beifahrer habe zu diesem Zeitpunkt einen Anruf erhalten.

Der Vorwurf des Handyverstoßes konnte in der Verhandlung nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der Beifahrer bestätigte die Einlassung der Mandantschaft. Die Polizei habe während der vermeintlichen Tat etwa 70 Meter entfernt rechts an der Ampel gestanden, mit Blick auf die Beifahrerseite. Einer der drei als Zeugen geladenen Polizeibeamten konnte sich an die Situation gar nicht mehr erinnern und demnach auch den Verstoß nicht bestätigen. So erreichten wir einen Freispruch unserer Mandantschaft, weil ihr die Tat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte.

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Vermeintlicher Handyverstoß in der Probezeit: Einstellung des Verfahrens

Am 07.07.2020 wurde unsere Mandantschaft bei uns vorstellig, da sie der unerlaubten Handynutzung am Steuer beim Warten an einer Ampel beschuldigt wurde. Gemäß Bußgeldkatalog zieht dieser Verstoß 100 Euro und einen Punkt in Flensburg nach sich. Da sich unsere Mandantschaft zum Tatzeitpunkt noch in der Probezeit befand, hätte sie sich damit zudem einen A-Verstoß geleistet, woraufhin zusätzlich eine Probezeitverlängerung von zwei auf insgesamt vier Jahre sowie die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar im Raum standen.

Unsere Mandantschaft stritt den Verstoß ab und erklärte, sie habe nicht mit dem Mobiltelefon hantiert, sondern sich lediglich eine Zigarette angesteckt. Da in der Verhandlung am 04.12.2020 nicht einwandfrei bewiesen werden konnte, ob der Motor beim Warten an der Ampel tatsächlich lief und auch keine Zeugen geladen waren, welche die Handynutzung hätten bestätigen können, wurde das Verfahren schließlich eingestellt. 

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Verfahren wegen widersprüchlicher Geschwindigkeitsmessung eingestellt

Unsere Mandantschaft trat am 03.07.2020 an uns heran, weil ihr vorgeworfen wurde, auf einer Landstraße bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 60 km/h mit 86 km/h unterwegs gewesen zu sein, also 26 km/h zu schnell. Laut Bußgeldkatalog drohen bei einem solchen Tempoverstoß 80 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Die Messung wurde mit einem mobilen Laser-Blitzer durchgeführt. Bei der Betrachtung des Messprotokolls fielen allerdings gewisse Widersprüche auf: Laut dem Anhalteprotokoll bzw. der Einzelfallprotokollierung wurde nach Abzug einer Toleranz von 3 km/h lediglich ein Tempoverstoß von 20 km/h festgestellt, wodurch der Tatvorwurf im Bußgeldbescheid vermeintlich nicht korrekt angegeben war.

Aufgrund des Widerspruchs zwischen den Angaben auf dem Beiblatt zum Messprotokoll, dem Anzeigenblatt und dem Tatvorwurf im Bußgeldbescheid ließ sich das Gericht am 02.12.2020 zu einer Einstellung des Verfahrens bewegen.

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Einstellung des Verfahrens wegen nicht aufzuklärender Widersprüche

Im November 2020 wandte sich die Mandantschaft wegen einer vermeintlichen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts an uns, die mit einem mobilen Messgerät aufgezeichnet wurde. Allerdings steht der Tatvorwurf im Bußgeldbescheid in Widerspruch zu den Einträgen in Protokoll und dem Verwarngeldzettel. Dabei werden insbesondere unterschiedliche Werte zur Höhe der angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung angegeben.

Aufgrund dieser nicht zweifelsfrei aufzuklärenden Widersprüche gelang es uns, eine Verfahrenseinstellung zu erwirken.

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Einstellung des Verfahrens wegen des fehlenden Eichscheins zum Messgerät

Unsere Mandantschaft soll eine Ampel überfahren haben, obwohl deren Rotlichtphase bereits seit über einer Sekunde andauerte. Der Ampelblitzer fertigte ein Fahrerbild an.

Nachdem wir jedoch das Gericht darauf hinwiesen, dass der Eichschein zum Messgerät nicht vorliegt, stellte der Richter das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG ein.

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Verfahrenseinstellung nach § 47 OWiG wegen fehlenden Beweises

Unsere Mandantschaft wandte sich wegen des Vorwurfs an uns, ein Motorrad in Betrieb genommen zu haben, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen sei. Aufgrund angeblicher Defekte seien die Verkehrssicherheit und die Umwelt wesentlich beeinträchtigt. Diese vermeintliche Beeinträchtigung durch das bloße Abstellen wurde aber nicht erwiesen.

Die Mandantschaft betont demgegenüber, das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen, sondern lediglich für einen Transport zur Werkstatt abgestellt zu haben.

Das Gericht stellte das Verfahren ein, weil der Beweis für eine Benutzung (Inbetriebnahme) des Fahrzeugs fehlt.

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Verfahrenseinstellung, weil sich Zeugin nicht an einen konkreten Handyverstoß erinnert

Unsere Mandantschaft wandte sich im Juli 2019 wegen eines angeblichen Handyverstoßes an uns. Eine solche Ordnungswidrigkeit hätte ein Bußgeld von 100 Euro und einen Punkt in Flensburg als Konsequenz nach sich gezogen.

Laut Gerichtsakte lautete der Tatvorwurf pauschal dahingehend, dass unsere Mandantschaft während der Fahrt ein Smartphone genutzt haben soll. Welche Art der Nutzung das gewesen sein soll, blieb ebenso offen wie der Standort der Polizeizeugen zur angeblichen Tatzeit. Außerdem mangelte es an einer ausführlichen Sachverhaltsschilderung der Zeugen.

Das Gericht wies das Verfahren wegen ungenügender Sachverhaltsaufklärung per Beschluss zurück an die Verwaltungsbehörde mit der Begründung, dass es in der Akte keinen Tatnachweis wie z. B. die Zeugenerklärung gibt. Zwei Monate später lag der Sachverhalt samt Akte wieder beim Amtsgericht.

Unserer Verteidigung gelang es, vor Gericht die Einstellung des Verfahrens zu erwirken, weil sich die Polizeizeugin an keinen konkreten Handyverstoß erinnern konnte. Sie gab lediglich sinngemäß an, dass unsere Mandantschaft angehalten wurde, weil ein Handyverstoß wahrgenommen wurde.

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Freispruch unserer Mandantschaft vom Vorwurf des Verstoßes gegen die Wartepflicht am Bahnübergang

Im Mai 2020 wurde unsere Mandantschaft per Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf konfrontiert, an einem Bahnübergang trotz gelber bzw. roter Lichtzeichen gegen die Wartepflicht verstoßen zu haben. Ein solcher Verstoß hätte nicht nur ein Bußgeld von 240 Euro zur Folge, sondern auch zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat.

Bei dem Vorgang handelte es sich um eine gezielte Überwachung. Unsere Mandantschaft soll gegen die Wartepflicht verstoßen haben. Nach Öffnung der Schranken verfolgten die Zeugen unsere Mandantschaft, die mit dem Fahrrad unterwegs war, und hielten sie an. Unsere Mandantschaft machte bei der Anhörung vor Ort keinerlei Angaben und legte auch kein Geständnis ab.

Die Zeugen konnten nicht detailliert genug beschreiben, woran sie unsere Mandantschaft wiedererkannt hätten. Unsere Verteidigung wies das Gericht daher auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ununterbrochenen Verfolgung auf frischer Tat hin. Daraufhin sprach das Gericht unsere Mandantschaft frei.

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Verfahrenseinstellung mangels ausreichender Beweise: Mandantschaft auf Videoprints nicht erkennbar

Am 04.06.2020 gelang es uns, die Verteidigung unserer Mandantschaft erfolgreich mit einer Verfahrenseinstellung durch das Amtsgericht zu beenden. Unserer Mandantschaft wurde ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorgeworfen – sie soll also eine Ampel überfahren haben, obwohl diese bereits seit mehr als einer Sekunde auf Rot stand.

Im Bußgeldbescheid wurde unserer Mandantschaft ein Fahrverbot und ein erhöhtes Bußgeld auferlegt, weil in ihrem Fahreignungsregister (FAER) bereits drei Punkte verzeichnet waren. 

Vor Gericht verwies unsere Verteidigung auf die mangelhafte Beweislage. Die Sonnenblende verdeckte die obere Gesichtshälfte des Fahrers. Deshalb konnte der Fahrer anhand der Videoprints nicht eindeutig identifiziert werden. Das Verfahren wurde nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

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Einstellung des Verfahrens: Geschwindigkeitsmessung durch TraffiStar S 350

Die Mandantschaft setzte sich am 17.09.2019 mit uns in Verbindung, nachdem sie einen Anhörungsbogen erhalten hatte, in dem ihr vorgeworfen wurde, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften in einer 50er-Zone begangen zu haben. Festgestellt worden war diese mit dem stationär eingesetzten Messgerät TraffiStar S 350.

Aufgrund erheblicher vorheriger Verstöße der Mandantschaft sollten ihr sowohl zwei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot sowie ein erhöhtes Bußgeld auferlegt werden. Während der Gerichtsverhandlung konnte unsere Verteidigung das Gericht aber von der Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät überzeugen. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt. 

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Einstellung des Verfahrens wegen nicht konformer Einrichtung der Messanlage einer Blitzerampel

Erneut wandte sich unsere Mandantschaft vertrauensvoll wegen des Tatvorwurfs eines Rotlichtverstoßes an uns. Ein solcher Verstoß hätte bei einer Rotphase von mehr als einer Sekunde ein einmonatiges Fahrverbot, 200 Euro Bußgeld und zwei Punkte in Flensburg zur Folge. 

Die Messung wurde mit dem Gericht eingehend erörtert. Unsere Verteidigung wies darauf hin, dass die Messanlage nicht messkonform eingerichtet worden sei und beantragte deshalb die Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG. Das Amtsgericht folgte dem Antrag der Verteidigung.

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Verfahrenseinstellung zum vermeintlichen Rotlichtverstoß aufgrund amtsbekannter Messfehler

Am 07.01. 2020 gelang es uns, eine Verfahrenseinstellung am Berliner Amtsgericht Tiergarten zu erwirken. 

Unserer Mandantschaft wurde zur Last gelegt, trotz der bereits seit über einer Sekunde andauernden Rotphase über die Ampel gefahren zu sein. 200 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg wären die Folge gewesen.

Inzwischen ist jedoch amtsbekannt, dass die Vermessung des Radius an besagtem Tatort fehlerhaft ist. Damit ist der Abstand zwischen Sensor und Haltelinie gemeint. Das Gericht stellte das Verfahren deshalb ein.

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Eklatante Widersprüche beim Messprotokoll führen zur Einstellung des Verfahrens

Unsere Mandantschaft bat uns im März 2019 um Unterstützung im gegen sie laufenden Bußgeldverfahren. Vorgeworfen wurde ihr eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h, was ein Bußgeld von 80 Euro sowie einen Punkt in Flensburg zur Folge gehabt hätte.

Im Zuge der gerichtlichen Zeugenbefragung ergaben sich bezüglich des Messprotokolls eklatante Widersprüche und Erklärungsmängel, die die für die Messung mit dem Gerät TraffiStar 350 verantwortliche Zeugin nicht auflösen konnte. Das Gericht stellte fest, dass es zur Überprüfung der Mängel eines Sachverständigengutachtens bedürfte, da die bis dato getroffenen Aussagen der Zeugin für eine Verurteilung nicht genügen würden. 

Im Namen unserer Mandantschaft beantragten wir daraufhin die Einstellung des Verfahrens und die Kosten für das Verfahren der Staatskasse aufzuerlegen. Da dieses eine Ahndung des Verstoßes unter den genannten Bedingungen nicht für geboten ansah, folgte es schließlich diesem Antrag.

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Qualifizierter Rotlichtverstoß: Verfahrenseinstellung aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Kammergerichts

Unsere Mandantschaft wurde am 27.08.2018 aufgrund eines vermeintlichen qualifizierten Rotlichtverstoßes bei uns vorstellig. Dieser hätte ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro, zwei Punkte im Fahreignungsregister sowie ein einmonatiges Fahrverbot für unsere Mandantschaft bedeutet.

In der Hauptverhandlung am 21.03.2019 zweifelte unsere Verteidigung die Richtigkeit dieser Messung an, sodass es zunächst zu einer Aussetzung des Verfahrens kam und die Stellungnahme eines Sachverständigen eingeholt wurde. Am 21.11.2019,in einer erneuten Verhandlung, folgte das Gericht den Ausführungen unserer Verteidigung und entschied, dass es sich bei der Messstelle nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Das Verfahren wurde eingestellt.

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Verfahren wegen Nichteinhaltung des notwendigen Radius für Kurvenmessungen eingestellt

Am 28.06.2019 erhielt unsere Mandantschaft einen Bußgeldbescheid, in dem ihr vorgeworfen wurde, einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen zu haben. Daraufhin sah sie sich mit 200 Euro Bußgeld, zwei Punkten im Fahreignungsregister sowie einem einmonatigen Fahrverbot konfrontiert. Obwohl sie keine Ampel wahrgenommen hatte, gestand sie den Verstoß im vorherigen Anhörungsbogen. Das kann den weiteren Verlauf natürlich erschweren, macht einen positiven Ausgang aber nicht unmöglich.

Vor dem Amtsgericht Tiergarten konnten wir schließlich am 08.11.2019 eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Die Messung wurde mit dem Gericht erörtert, wobei wir insbesondere auf die Nichteinhaltung des notwendigen Radius für Kurvenmessungen verwiesen. Das Gericht konnte aufgrund der Einwendungen dazu bewegt werden, das Verfahren einzustellen

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Qualifizierter Rotlichtverstoß wegen fehlenden Messprotokolls nicht zu ahnden

Im Januar 2019 kontaktierte uns die Mandantschaft mit der Bitte um Unterstützung. Die ihr vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit: Sie habe das Zeichen einer Ampel missachtet, die bereits länger als eine Sekunde auf Rot stand (qualifizierter Rotlichtverstoß). In der Konsequenz hätte unsere Mandantschaft mit einem Bußgeld von 200 Euro, zwei Punkten sowie einem Monat Fahrverbot rechnen müssen. Zudem befand sie sich noch in der Probezeit, auf die dieser A-Verstoß ebenfalls entsprechende Auswirkungen hätte haben können.

Nach Prüfung der Aktenlage stellten wir fest, dass das für die mobile PoliScan-Messung erforderliche Messprotokoll nicht vorlag. Neben der Einstellung des Verfahrens konnte dies zumindest auch einen Fahrverbotsverzichtsantrag ausreichend begründen. In der anschließenden Hauptverhandlung stellte das Gericht das Verfahren aufgrund der fehlenden Unterlagen ein.

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31 km/h zu schnell außerhalb geschlossener Ortschaften: Verfahren eingestellt

Im März 2019 suchte unsere Mandantschaft den Kontakt mit uns, weil ihr vorgeworfen wurde, einen Tempoverstoß von 31 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften begangen zu haben. Dieser war durch eine mobile Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed festgestellt worden und hätte gemäß des zu diesem Zeitpunkt gültigen Bußgeldkatalogs ein Bußgeld von 120 Euro sowie einen Punkt im Fahreignungsregister zur Folge. Nach einer eingehenden Erörterung der Sach- und Rechtslage konnten wir das Gericht am 06.09.2019 zu einer Einstellung des Verfahrens bewegen. 

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Verfahren aufgrund fehlender Wartungshinweise für das Messgerät eingestellt

Im April 2019 trat die Mandantschaft mit der Bitte um Hilfe an uns heran. Nach einer ihr vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften sah sie sich mit einem möglichen Bußgeld von 160 Euro, zwei Punkten in Flensburg sowie einem Monat Fahrverbot konfrontiert. Insbesondere das drohende Fahrverbot brachte unsere Mandantschaft in Bedrängnis, da sie beruflich auf den Führerschein angewiesen war.

Die Mandantschaft soll in einer Unterführung geblitzt worden sein, wo allerdings keine örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung galt. Als Beweis konnte sie auch ein Video von der betroffenen Strecke vorlegen. Bei der Prüfung der Aktenlage stellte sich heraus, dass die Wartungshinweise für das Messgerät fehlten. Dadurch konnten wir schließlich die Einstellung des Verfahrens erreichen.

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Fehlerhafte Signatur in Messdatei führt zu Verfahrenseinstellung

Der Mandantschaft wurde eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 70 km/h außerorts zur Last gelegt. Das hätte für sie eine Geldbuße von 440 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie drei Monate Fahrverbot bedeuten können. Mit der Bitte um Unterstützung im Bußgeldverfahren wandte sie sich daher im November 2019 an uns.

Im gerichtlichen Verfahren wollte der Richter daraufhin die vom LEIVTEC XV3 erstellte Messdatei prüfen und stellte nach dem Öffnen fest, dass deren Signatur fehlerhaft war. Dadurch konnten die Messergebnisse nicht mehr als Beweis herangezogen werden. Auf unseren Antrag hin stellte das Gericht das Verfahren schließlich ein.

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Einstellung des Verfahrens aufgrund nicht eindeutig nachweislicher Fahrereigenschaft

Aufgrund einer ihr vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h innerorts drohten der Mandantschaft ein Bußgeld in Höhe von 160 Euro sowie zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot. Sie bestritt nachdrücklich, zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug geführt zu haben und beauftragte uns mit ihrer Vertretung. 

Die Mandantschaft verwies darauf, dass eine Person in ihrem unmittelbaren persönlichen Umfeld ihr zum Verwechseln ähnlich sehe. Wir empfahlen ihr, diese Person zum Hauptverhandlungstermin mitzubringen. Das Gericht stellte im Termin fest, dass unsere Mandantschaft nicht zweifelsfrei als Tatfahrer identifiziert werden könne und stellte das Verfahren daraufhin ein.

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